I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge der Wohnwerk Stegink GmbH
(Nachfolgend „Wohnwerk“ genannt) und dem Vertragspartner.
Geschäftsführer: Jan Stegink
Wohnwerk Stegink GmbH
Hauptstraße 52
49824 Emlichheim
Deutschland
Telefon: +49 (0) 59 43/ 999 393
E-Mail: info@wohnwerk-stegink.de
USt-ID-Nr. DE 309847784
2. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich
widersprochen.
3. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wohnwerk sind nur dann wirksam,
wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch Wohnwerk schriftlich bestätigt
worden sind.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer, sowie juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der
Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
1. Soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, werden die Leistungen von Wohnwerk durch ein bis zum
Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegt.
2. Aufgrund dieses Angebotes kann der Vertragspartner eine dem Angebot entsprechende Bestellung
aufgeben. Diese Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, das Wohnwerk innerhalb von zwei
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten
annehmen kann.
III. Leistungsumfang
1. Der geschuldete Leistungsumfang wird in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestätigten
Angebot festgehalten.
2. Den Vertragsparteien steht es wechselseitig zu, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten
Leistungsumfanges zu beantragen. Die Vertragsparteien werden nach Eingang eines
Änderungsantrages die Umsetzbarkeit prüfen. Wohnwerk behält sich vor, dem Vertragspartner den
durch die Prüfung entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
Die durchsetzbaren Änderungen werden von den Parteien in einer gesonderten Vereinbarung
festgelegt.
IV. Urheber- und Nutzungsrechte
1. An allen Planungsleistungen (Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc.) oder einzelnen Teilen
davon behält Wohnwerk die Urheberrechte.
2. Der Vertragspartner erwirbt durch die Zahlung der Vergütung lediglich das Recht zur Nutzung der
Leistung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.
3. Wohnwerk ist nicht verpflichtet, Dateien die erstellt wurden, an den Vertragspartner
herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdateien, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4. Eine Weitergabe der Planungsleistungen an Dritte ist nicht gestattet. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Wohnwerk.
V. Lieferung und Montage
1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich
erfolgen. Die rechtzeitige Leistung durch Wohnwerk setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen dem Vertragspartner und Wohnwerk geklärt sind.
2. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder Wohnwerk
Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin
maßgebend.
3. Hat Wohnwerk die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei von Wohnwerk nicht zu
vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks,
Höherer Gewalt oder Verzögerungen der Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen.
4. Sollte Wohnwerk zu Teilleistungen im Stande sein, ist Wohnwerk berechtigt diese zu erbringen,
wenn diese für den Vertragspartner zumutbar sind.
5. Hat Wohnwerk die Verzögerung zu vertreten, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Leistungsort der Sitz von Wohnwerk.
VI. Preise, Zahlung
1. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach
Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners gegenüber Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen von Wohnwerk sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist
unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel des von
Wohnwerk gelieferten Produkts, für das Wohnwerk Zahlung verlangt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von Wohnwerk gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von
Wohnwerk.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer,
Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Sofern dieser Wohnwerk auf Anforderung nicht
nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, ist Wohnwerk
berechtigt eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen.
3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu
übereignen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Ware zu verwenden und im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug
ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt
der Vertragspartner sicherungshalber an Wohnwerk ab. Wohnwerk nimmt die Abtretung an.
Wohnwerk ermächtigt widerruflich den Vertragspartner, die an Wohnwerk abgetretenen
Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von Wohnwerk, die
Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wohnwerk wird die Forderungen
jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der
Vertragspartner seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
4. Verhält sich der Vertragspartner gegenüber Wohnwerk vertragswidrig, insbesondere kommt er mit
seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann Wohnwerk vom Vertragspartner verlangen, dass
dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen
Schuldnern die Abtretung mitteilt und Wohnwerk alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben
macht, die Wohnwerk zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
5. Wird die Ware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Vertragspartner
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die
Eigentumsrechte von Wohnwerk hinzuweisen und Wohnwerk unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit Wohnwerk ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Vertragspartner
haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
gegenüber Wohnwerk, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten Wohnwerk zu erstatten.
VIII. Unsere Haftung
1. Die Haftung von Wohnwerk und die Haftung ihrer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Vorsatz haftet Wohnwerk in voller Höhe, im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Wohnwerk der
Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
2. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Wohnwerk nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf
die der Händler vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zwingenden
gesetzlichen Regelungen sowie bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
IX. Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner wird Wohnwerk sämtliche für die Erfüllung der Planungsleistungen benötigten
Informationen übergeben.
2. Schuldet Wohnwerk ausschließlich die Lieferung eines Werkes oder einer Sache, hat der
Vertragspartner die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, Wohnwerk unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich
um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Sollten Korrekturplanungen erforderlich sein, hat Wohnwerk Anspruch auf eine angemessene
Vergütung, sofern diese nicht auf einen Fehler von Wohnwerk zurückzuführen sind.
X. Gewährleistungsansprüche
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Wohnwerk entweder durch Nachbesserung oder Lieferung
einer mangelfreien Ware. Der Vertragspartner hat Wohnwerk eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren. Im Falle eines Fehlschlags der Nacherfüllung bleibt dem Vertragspartner
ausdrücklich das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach seiner Wahl vorbehalten.
XI. Keine Garantie
Durch Wohnwerk werden keine Garantien versprochen.
XII. Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
XIII. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame
und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der
unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
XIV. Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis untersteht ausschließlich dem deutschen Recht. Ausschließlicher Gerichtstand ist
der Sitz von Wohnwerk in Nordhorn